Forstgesetz 1975:

(siehe auch: https://www.bmlrt.gv.at/forst/wald-gesellschaft/verhalten_wald/pilzewald.html )

Gesetzliche Grundlagen
•Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/ zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010371
•Forstliche Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 179/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/1997
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010380

Ansprechpartner
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW)
Abteilung III 3 - Forstliche Rechtspolitik und Legistik
Stubenring 1
1010 Wien
AL MR Mag. Katharina Kaiser
Tel.: (01) 711 00 - 60 - 6681
Veröffentlicht am 17.11.2015, Abteilung III/3 - Forstliche Rechtspolitik und Legistik

Wann ist das Betreten eines Waldes erlaubt oder verboten?
Rund 48 Prozent der österreichischen Staatsfläche sind Wald. Darf nun jedermann jeden Wald wann auch immer es ihm beliebt betreten, auf Waldwegen wandern bzw. den Wald durchqueren?
Im Forstgesetz 1975 wird bestimmt, dass jedermann grundsätzlich den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf. Davon gibt es Ausnahmen und es dürfen nicht benützt werden:
Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat;
Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches;
Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat;
Waldflächen, die vom Waldeigentümer gesperrt sind.
Eine über das Betreten und Aufenthalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren (auch mit Fahrrädern) oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und in Bezug auf die Forststraßen nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters, der zumeist der Waldeigentümer ist, zulässig.
Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt keine Ersitzung gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ein.

Kann man als Waldeigentümer das Betreten des eigenen Waldes verbieten?
Wald darf unter bestimmten Voraussetzungen (§ 34 ForstG) vom Waldeigentümer von der Benützung zu Erholungszwecken befristet oder dauernd  ausgenommen werden.

Bei befristeten Sperren kann es sich beispielsweise um Baustellen von Bringungsanlagen, Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung, Windwurf- oder -bruchflächen oder um Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, handeln.

Dauernde Sperren sind beispielsweise bei Sonderkulturen (z.B. Christbaumkulturen) und im beschränkten Ausmaß im engeren örtlichen Zusammenhang mit Wohnhäusern des Waldeigentümers oder seiner Beschäftigten zulässig.

Woran erkennt ein Waldbesucher, ob das Betreten des Waldes eingeschränkt oder verboten ist?
Wieder- und Neubewaldungsflächen, deren Bewuchs noch niedriger als 3 m ist und deren Benützung zu Erholungszwecken unzulässig ist, bedürfen keiner Kennzeichnung. Auch Waldflächen, die von der Forstbehörde aus Gründen des Waldbrandschutzes für die Benützung durch die Allgemeinheit beschränkt bzw. gesperrt sind, müssen nicht gekennzeichnet werden.

Anderenfalls sind Sperren mit Hinweistafeln entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen, sodass deutlich wird, ob es Einschränkungen des Betretens und des Aufenthalts im Wald gibt.

Die Hinweistafeln sind an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und –loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.

Forststraßen bedürfen keiner Kennzeichnung um als solche zu gelten, sodass auch bei Nichtvorhandensein von diesbezüglichen Hinweisen unbefugtes Befahren unzulässig ist.

Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache
Das Forstschutzorgan hat die Rechte einer öffentlichen Wache. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen. Das Forstschutzorgan hat insbesondere bei einer unzulässigen Benützung des Waldes das Recht der Ausweisung von Personen aus dem Wald, in bestimmten Fällen das Recht zur Feststellung der Identität der betroffenen Personen und auf Festnahme.

Verwaltungsübertretungen
Verwaltungsübertretungen werden je nach Art des Vergehens mit Geldstrafen bis zu 3.630,- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet. Die unbefugte Benützung von Waldflächen, die vom allgemeinen Benützungsrecht zu Erholungszwecken schon auf Grund des Gesetzes (z. B. Wieder- und Neubewaldungsfläche mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe) oder durch Sperren ausgenommen sind, sind beispielsweise mit bis zu € 150,- zu bestrafen.

Haftungsbestimmungen im Wald
Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald und die Waldbewirtschaftung drohende Gefahren zu achten. Insbesondere ist der Waldeigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch Gefahren vermieden oder gemindert werden.

Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges, den der Waldeigentümer durch Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat, gilt die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen haften ab grober Fahrlässigkeit auch für auf Wegen eingetretene, durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursachte Schäden.

In Österreich gehören zwar die Wälder den jeweiligen Grundbesitzern, begehen dürfen wir sie aber alle. Das Forstgesetz 1975 (§ 33) ermächtigt alle, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Erlaubt ist alles, was man unter „Gehen“ verstehen kann, also auch Klettern, Skifahren und Langlaufen.

Konflikte:

Pilzsammeln erlaubt?
In den letzten Jahren haben Besitzer großer Waldgebiete immer wieder versucht, Eintrittsgebühren verlangen. Anfang 2008 führten zum Beispiel fünf Waldbesitzer auf der Koralpe in Kärnten eine Lizenz um 45 € für SchwammerlsucherInnen ein. Das war eine klare Beschränkung des freien Zugangs in die Natur. Im Sommer 2008 wurde die Gebühr aufgrund des großen Widerstandes der Bevölkerung und der Naturfreunde Österreich zwar gekippt, man muss jedoch eine Gratislizenz einholen. Es gibt übrigens noch immer Waldgebiete in Österreich (z. B. in der Steiermark), wo man fürs Schwammerlsuchen zur Kasse gebeten wird. Das Einheben solcher Gebühren ist eine neue Form der finanziellen Abzocke und rechtswidrig. Seit der Novelle des Forstgesetzes im Jahr 1987 ist festgeschrieben, dass dem Wald pro Tag und Person 2 kg Pilze entnommen werden dürfen, sofern seitens des Eigentümers keine Einwände erhoben werden. Dass man eine gewerbsmäßige Ausbeutung Österreichs Wälder unterbinden möchte, ist verständlich. Niemand will, dass Pilze in riesigen Mengen von professionellen Sammlern ins Ausland gekarrt und dort zu Höchstpreisen verkauft werden. Für private Pilzsammler - Einheimische wie Urlauber - sollte das Vergnügen aber weiterhin gratis sein, vorausgesetzt, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen werden eingehalten.

 

Nutzungsbefugnisse in Gefahr

Auch der zunehmende Verkauf österreichischer Wälder an private Großinvestoren birgt Konfliktpotenzial. Laut Jurist Dr. Hubert Resch* hat die Allgemeinheit, soweit Berge und damit auch die Wälder im Eigentum von Bund, Ländern und Gemeinden stehen, rechtlich sehr gut begründbare Nutzungsbefugnisse. Resch vermutet, dass es bei einer Privatisierung von Staatseigentum zu einer schleichenden Änderung der Nutzungsbefugnisse kommen wird. So könnten die Versuche privater Waldbesitzer, die Wegefreiheit zu beschneiden, immer häufiger werden.
• Erholungsfunktion:
Für uns Menschen ist der Wald auch ein vielfältiger Erlebnis- und Freizeitraum: Hier können Kinder wunderbar spielen, Wanderer und Spaziergänger Kraft tanken und sich entspannen, Radfahrer ihrem Sport frönen. Besonders für Städter ist der Wald ein ganz wichtiger Erholungsraum. Der Wienerwald mit seinem großen Wanderwegenetz zum Beispiel trägt wesentlich zur guten Lebensqualität in Wien bei.
Richtiges Miteinander
Die Waldbesitzer erbringen wichtige Leistungen. Durch ihre regelmäßige Pflege erhalten sie u. a. die Schutzfunktion des Waldes, und immer mehr Waldbesitzer bemühen sich um eine nachhaltige Bewirtschaftung, was auch zur Bewahrung bzw. zu einer Erhöhung des Artenreichtums beiträgt.
Konflikte zwischen Erholung suchenden Waldbesuchern und Waldbesitzern können durch ein „richtiges“ Miteinander minimiert werden. Der Ton macht die Musik! Die Waldbesucher haben sicherlich Verständnis für die eine oder andere Sperre, etwa bei gefährlichen Holzarbeiten. Daher sollten beide Seiten - Waldbesucher wie -besitzer - freundlich und verständnisvoll bleiben, dann keimt vielleicht so mancher Streit erst gar nicht auf …
 
Text von Dipl.-Ing. Regina Hrbek, Leiterin der Natur- und Umweltschutzabteilung der Naturfreunde Österreich; erschienen im Magazin "Wirtschaft & Umwelt", Zeitschrift für Umweltpolitik und Nachhaltigkeit Nummer 1/2011

Wegefreiheit: Was darf man im Wald?

Jäger oder Sammler
KONSUMENT 5/2011 veröffentlicht: 18.04.2011, aktualisiert: 24.06.2011
Manchmal sehen Erholungsuchende den Wald vor lauter Verbotsschildern nicht. Immer mehr ­Naturraum wird für die Öffentlichkeit gesperrt. Wir sagen Ihnen, welche Verbote zu beachten sind und welche Sie getrost ignorieren können.
Der Zugang zur Natur wird von zwei Seiten bedroht: Einerseits wird der Naturraum ­immer stärker durch Autobahnen, Golfplätze, Skipisten oder riesige Hotelkomplexe zurückgedrängt. Auf der anderen Seite gibt es eine kapitalkräftige Lobby, die offenbar am liebs­ten alle Erholungsuchenden aus den verbliebenen Naturräumen aussperren lassen würde, um ungestört ihrer Jagdlust frönen zu können. Man stellt sich die bange Frage: Was darf man im Wald eigentlich noch?

Im Wald und darüber
Wobei es nicht nur um den Wald geht. Als ­Erholungsraum kommt in Österreich neben dem Wald auch das Alm- und Ödland oberhalb der Baumgrenze infrage. Diese Grenze ist auch rechtlich relevant. Denn die Rechte im Wald und im Bergland sind zum Teil sehr unterschiedlich geregelt.
In jedem Fall gilt allerdings der Grundsatz: Jeder Mensch hat ein Anrecht darauf, die ­Natur aus Erholungsgründen zu betreten. Auch private Eigentümer dürfen dieses Recht nicht infrage stellen. Der Erholungsuchende ist kein Bittsteller, auch wenn diese Vorstellung in vielen Köpfen noch herumgeistern mag.

Wandern und Laufen
Laut Paragraf 33 des Forstgesetzes aus dem Jahre 1975 gilt im Wald die sogenannte ­"Wegefreiheit". Das bedeutet, dass sich jedermann dort aufhalten kann; er kann gehen, wandern, laufen – auch abseits der Wege. Das schließt auch Skilaufen (Tourenskilauf und Langlauf) und natürlich auch Schneeschuhwandern ein. Für andere Betätigungen gibt es allerdings Einschränkungen.

Landwirtschaftskammer Kärnten
Rechtliche Rahmenbedingungen Naturnutzungsprogramm Kärnten Freizeit, Tourismus, Sport
Ossiach, 29. September 2011
Mag. Mario Deutschmann
Nach §33 ForstG darf jedermann grundsätzlich Wald zu Erholungszwecken betreten.

Kommerzielle Veranstaltungen
Ausschussbericht 1677 BlgNR13. GP, 2 Alle kommerziellen Veranstaltungen gehen über die Legalservitut des §33 Abs 1 ForstG hinaus
vgl. auch OGH vom 10.02.2004, 1 OB 56/03 x
Pilz-und Beerensammelveranstaltungen (§174 ForstG)

Geocaching „elektronische Schnitzeljagd“ Mittels GPS Empfänger begibt man sich auf die Suche nach meist wertlosen Tauschgegenständen in einem Behälter;
…von §33 ForstG gedeckt?
ein organisiertes Verstecken, Suchen und Finden, …
Vergraben des Geocaches sowie Veröffentlichung im Internet
Betreten des Waldes zu Erholungszwecken beinhaltet nicht die Vornahme von Veränderungen!!!

Strafbestimmungen(§174 ForstG) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des §33 Abs 2 oder ohne die gemäß Abs 3 vorgesehene Zustimmung, sowie gesperrte Waldfläche benützt oder Pilze in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag aneignet
Geldstrafe bis zu 150
eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt oder neue Steige bildet → Geldstrafe bis zu 730 €
Abfall wegwirft → Geldstrafe bis zu 3.630 €

Verfassungsgerichtshof (VfGH)
"Benützungsbeschränkungen
§34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des §33 Abs2 darf Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs2) oder dauernd (Abs3) ausgenommen werden (Sperre).

(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:

a) Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;

b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;

c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;

d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;

e) Wildwintergatter, die dem Schutz des Waldes vor Wildschäden dienen, soweit ihr Ausmaß bei einem Jagdgebiet bis zu 800 ha 25 ha und bei einem Jagdgebiet über 800 ha 3% dieser Fläche nicht übersteigt;

f) Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.

"Arten der Benützung
§33. (1) Jedermann darf, unbeschadet von Bestimmungen der Abs2 und 3 und des §34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(3) Eine über Abs 1 hinausgehende Benützung, wie ein Lagern über den Tag hinaus, ein Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Die Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des §34 Abs10 ersichtlich gemacht wird.

Forstgesetz 1975
Strafbestimmungen
§ 174. (1) Wer . . .
(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer …
a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs.2 oder ohne die gemäß Abs.3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs.1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs.7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs.9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;
b) unbefugt im Walde
1. eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,
2. sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,
3. Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,
4. stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von ihrem Standort entfernt,
5. Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,
6. Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,
7. Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des § 40 errichtet oder unterhält;
c) Abfall wegwirft;
d) Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;
e) Wald entgegen dem Verbot des § 33 Abs.3 im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.

Diese Übertretungen sind in den Fällen
der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,
der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche,

der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen
zu ahnden.
(4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs.1 und 4 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(5) Unbefugt im Sinne des Abs.4 lit. b handelt, wer
a) weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
b) nicht dem im § 87 Abs.2 umschriebenen Personenkreis angehört oder
c) nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.
(6) Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.
(7) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,
a) soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 lit. a Z. 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Unrats im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,
b) in allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Rechtsgrundlagen:

https://www.bmlrt.gv.at/forst/oesterreich-wald/Forstrecht/Forstgesetz.html

https://www.jusline.at/gesetz/forstg/paragraf/33

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010371

https://www.bmlrt.gv.at/forst/oesterreich-wald/Forstrecht.html

Kontakt

ARGE Österreichischer Pilzberater


Dr. Otto Stoik
Ramsauerstraße 56, 4020 Linz
+43 (0)650 / 62 012 24
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